|
|
escape e.V.
|
|
|
|
|
§ 1 | Name und Sitz, Geschäftsjahr
-
Der Verein trägt den Namen
Escape - Verein zur Förderung der Datenkommunikation.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden, und führt nach der Eintragung den Zusatz 'e.V.'
folgendermaßen im Namen:
Escape e.V. - Verein zur Förderung der Datenkommunikation.
-
Der Sitz des Vereins ist Braunschweig.
-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
§ 2 | Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung der privat betriebenen
Datenkommunikation. Dazu gehört insbesondere:
-
Förderung von Bildung und Wissenschaft durch die Schaffung
eines öffentlichen Zugangs zu internationalen elektronischen
Diskussionsforen und Kommunikationsnetzen.
-
Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten
Nichtmitgliedern in den Umgang mit nationalen und
internationalen Kommunikationsnetzen.
-
Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der privaten
Datenkommunikation; insbesondere die Zusammenarbeit mit
staatlichen und nichtkommerziellen Institutionen.
-
Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation.
-
Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit zur
Vertretung der ideellen Belange seiner Mitglieder dar:
-
mittels Durchführung von öffentlichen Workshops und
Anwenderseminaren.
-
durch Eigendarstellungen in den Medien.
-
Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.
|
§ 3 | Mitgliedschaft
-
Der Verein hat persönliche und fördernde Mitglieder.
-
Persönliche Mitglieder können nur natürliche und juristische
Personen sein.
-
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische
Personen, sowie Körperschaften sein, die in der Lage sind, den
Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern. Sie benennen
dem Vorstand eine natürliche Person als Vertreter.
|
§ 4 | Erwerb der Mitgliedschaft
Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die
Zahlung des Aufnahmebetrages und der laufenden Mitgliedsbeiträge. Der
Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich an den Vorstand gerichtet
werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages bedarf auf Antrag des Abgelehnten der Bestätigung
durch die Mitgliederversammlung.
|
§ 5 | Beendigung der Mitgliedschaft
-
Bei einem persönlichen Mitglied erlischt die Mitgliedschaft
mit dem Tod.
-
Die Mitgliedschaft kann durch einen eingeschriebenen Brief mit
einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Diese Kündigung
muß dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
-
Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes
ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt
(Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins,
Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).
-
Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft
als beendet.
-
Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll
und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu
erfüllen.
-
In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluß, durch
Beschluß des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit, dann abgesehen
werden, wenn die Sachlage erwarten läßt, daß
das Mitglied in der
Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In
diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet
werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.
-
Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur
Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf.
|
§ 6 | Mittel
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung
(§ 52, Absatz 2AO 77).
Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
-
Dem Verein stehen folgende Mittel zur Verfügung: Beiträge von
Mitgliedern, Zuwendungen und Schenkungen, Vermögen und seine
Erträge aus Ergebnissen der Vereinsarbeit.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
-
Mitglieder erhalten außer der Erstattung von Auslagen
keinerlei Zuwendungen vom Verein.
|
§ 7 | Organe
Organe des Vereins sind:
-
der Vorstand,
-
die Mitgliederversammlung.
|
§ 8 | Der Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen, und zwar:
-
dem Vorsitzenden,
-
dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
-
dem Schatzmeister.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter.
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann zur Entlastung des
Vorstandes ein Geschäftsführer eingesetzt und ein Büro
eingerichtet werden.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung
jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter,
sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht
stattgefunden hat.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
|
§ 9 | Mitgliederversammlung
-
Im Jahr findet mindestens einmal eine ordentliche
Hauptversammlung statt.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand
einberufen werden oder muß von ihm einberufen werden, wenn
mindestens 5 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beantragt
haben.
-
Eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens
drei Wochen vorher schriftlich einberufen, wobei die Einladung
als bewirkt gilt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben ist.
|
§ 10 | Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende, oder bei dessen Abwesenheit sein
Stellvertreter, leitet die Versammlung.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
-
Wahl eines Schriftführers.
-
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und
Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr.
-
Entlastung des Vorstandes.
-
evtl. Wahl eines neuen Vorstandes.
-
Wahl eines Rechnungsprüfers.
-
Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages.
-
Satzungsänderungen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den
Schriftführer protokolliert. Das Protokoll muß von allen
Mitgliedern des Vorstandes unterschrieben werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde.
|
§ 11 | Rechnungsprüfer
-
Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied als
Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.
-
Der Rechnungsprüfer prüft die Jahresrechnung, gibt einen
schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichtet
der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragt die
Entlastung des Vorstands.
-
Der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich tätig.
|
§ 12 | Abstimmungen
-
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden
alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder
wirksam.
-
Juristische Personen können einen Bevollmächtigten entsenden.
-
Eine Abstimmung muß geheim erfolgen, wenn mindestens ein
Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt.
|
§ 13 | Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand, oder von
mindestens 5% der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag ist
stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder zustimmen.
|
§ 14 | Haftung
-
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich
das Vereinsvermögen.
-
Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten
des Vereins besteht nicht.
|
§ 15 | Auflösung
-
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der
anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und
mindestens 50% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim
Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben.
-
Ein Beschluß über die Auflösung kann auch nur dann
gefaßt
werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der
Mitglieder anwesend sind.
-
In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb
einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung
durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
mit einfacher Mehrheit beschliessen kann.
-
Bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als
steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur
Verwendung für wissenschaftliche Zwecke.
-
Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögenswerten an Mitglieder
des Vereins ist ausgeschlossen.
-
Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung, oder
Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
|
§ 16 | Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern
sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen
Sitz hat.
|
§ 17 | Nachsatz
Überall, wo im obigen Text die männliche Form der Anrede
Verwendung findet, ist immer auch die entsprechende weibliche
Form gemeint.
|
[ home ]
[ english ]
[ news ]
|
|